Kein Werkvertrag bei von dem Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsverhältnissen
Die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und eines Werkvertrages richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.
Bei einem Widerspruch zwischen der vertraglichen Vereinbarung und dem tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnis, sind jedoch die Umstände entscheidend, die nach einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Abgrenzung zu würdigen sind.
In dem entschiedenen Fall arbeitete der Betroffene ausschließlich in den Dienststellen des Arbeitgebers zu vorgegebenen Uhrzeiten und an dem von dem Arbeitgeber zu Verfügung gestellten Arbeitsmitteln, hier einen PC-Arbeitsplatz mit Benutzerkennung, so dass alle Umstände für ein Arbeitstverhältnis sprachen.
In dem entschiedenen Fall arbeitete der Betroffene ausschließlich in den Dienststellen des Arbeitgebers zu vorgegebenen Uhrzeiten und an dem von dem Arbeitgeber zu Verfügung gestellten Arbeitsmitteln, hier einen PC-Arbeitsplatz mit Benutzerkennung, so dass alle Umstände für ein Arbeitstverhältnis sprachen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 282 12 vom 25.09.2013
Normen: BGB 611