Ehewohnung
Kündigung
![]() Haben Sie sich von ihrem Ehegatten getrennt, so könnte sich für Sie die Frage stellen, wie der gemeinsame Mietvertrag beendet werden kann. Dabei ist wichtig zu wissen, dass sie nicht alleine kündigen können. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag haben beide Mietvertragsparteien, also Sie und Ihr Ehepartner zu kündigen. Aber was ist, wenn ihr Ehepartner sich weigert zu kündigen? Es ist überwiegende Ansicht, dass sie vor Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich keinen Anspruch gegen ihren Ehepartner haben, der Kündigung zuzustimmen. Nur dann, wenn die eigene Interessen ihres Ehepartners nicht verletzt wären, ist es möglich, ihn gerichtlich auf eine Zustimmung zur Kündigung in Anspruch zu nehmen. Eine Kündigung ist vor Rechtskraft z.B. dann gerechtfertigt, wenn ihr Ehegatte, der in der Wohnung verblieben ist, die Mieten nicht voll zahlen kann. Dann würde ein Verstoß gegen die Freistellungspflicht, den Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung, der aus § 1353 BGB hergeleitet wird, begründen. Haben Sie die Wohnung verlassen, so steht Ihnen gegenüber ihrem Ehepartner, der in der Wohnung verblieben ist, ein Anspruch auf Mitwirkung einer Mitteilung an den Vermieter nach § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB zu. Es ist die Erklärung gegenüber dem Vermieter, dass Sie sich getrennt haben und sich geeinigt haben, dass nur noch einer von Ihnen beiden die Wohnung nutzt. Ein solcher Anspruch besteht auch ausnahmsweise immer dann vor Rechtskraft der Ehescheidung, wenn eindeutig feststeht, dass ein Wechsel des Mietverhältnisses erfolgen wird. Die damit erfolgte Umgestaltung des Mietverhältnisses erfolgt erst ab Rechtskraft der Scheidung. Ihre Erklärung kann allerdings vorher abgegeben werden und wird mit Zugang beim Vermieter gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wird. Sodann besteht das Mietverhältnis nur noch mit mit Ihnen oder Ihrem Ehepartner fort, je nachdem wer für wen die Erklärung zur alleinigen Nutzung abgegeben hat. Der Vermieter hat lediglich ein Sonderkündigungsrecht; § 1568 Abs. 3 2,563 IV BGB. Was ist aber, wenn sie die Mieter weiterhin auch für ihren in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zahlen?. Dann haben Sie einen sogenannten Ausgleichsanspruch ihm gegenüber. Wurde allerdings die Mietzahlung bereits bei der Berechnung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, so ist so besteht dieser Ausgleichsanspruch nicht. Es würde dann zu einer Doppel Berücksichtigung kommen. Für Strom, Wasser, Gas und Telefonkosten gelte, dass Sie solange weiterhaften, wie sie dem Versorger die Trennung nicht mitgeteilt haben. Bei Bedarfsdeckungsgeschäften im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB ist es so, dass sie automatisch Vertragspartner werden, wenn auch nur ihr Ehepartner den Vertrag geschlossen hat. Aufgepasst: Die Ansprüche nach § 1568 ABGB müssen spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Dies gilt ebenso auch für die Ansprüche nach § 1568 Abs. 1 bzw. § 1568 a Abs. 2 BGB. |