Mindestlohn auch bei Bereitschaftsdienst
Wird ein Arbeitnehmer in der Pflege im Bereitschaftsdienst beschäftigt, so hat er auch einen Anspruch auf den Mindestlohn.
Dabei ist nicht maßgeblich, dass der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes nicht durchgängig Vollarbeit leistet, sondern eben nur auf Abruf zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Das Mindestentgelt ist je Stunde festgelegt und knüpft an die gesamte vergütungspflichtige Arbeitszeit an.
Anderweitige Vereinbarungen sind in den Pflegeberufen nicht vorgesehen und daher unwirksam.
Anderweitige Vereinbarungen sind in den Pflegeberufen nicht vorgesehen und daher unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 1110 12 vom 19.11.2014