Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer Videoüberwachung
Der grundgesetzliche Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, den Sachvortrag der Parteien und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen.
Dies kann auch im Hinblick auf ein solches Vorbringen gelten, dass im Wege einer nicht genehmigten Videoüberwachung getätigt wird.
Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Bestimmungen, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen oder Beweismitteln einschränken, die eine Arbeitsvertragspartei rechtswidrig erlangt hat. Ein Verwertungsverbot kann sich jedoch aus einer verfassungskonformen Auslegung des Verfahrensrechts ergeben.
Ein Verwertungsverbot scheidet von vornherein dann aus, wenn die umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und Grundrechtspositionen zugunsten des Arbeitgebers ausfällt.
Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Bestimmungen, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen oder Beweismitteln einschränken, die eine Arbeitsvertragspartei rechtswidrig erlangt hat. Ein Verwertungsverbot kann sich jedoch aus einer verfassungskonformen Auslegung des Verfahrensrechts ergeben.
Ein Verwertungsverbot scheidet von vornherein dann aus, wenn die umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und Grundrechtspositionen zugunsten des Arbeitgebers ausfällt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 133 18 vom 23.08.2018