Untätigkeitsbeschwerde in Umgangssachen trotz mangelnder Zahlung des gerichtlichen Kostenvorschusses möglich
Das Familiengericht darf seine Tätigkeit nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
Insbesondere bei einem Antrag eines Elternteils zur Regelung des Umgangsrechts, ist zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung eine Entfremdung des Kindes zur Folge haben kann und daher zu einer faktischen (Vor-)Entscheidung des Verfahrens führen kann.
In einem solchen Fall kann der Antragssteller eine Untätigkeitsbeschwerde erheben, wegen einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung.
In einem solchen Fall kann der Antragssteller eine Untätigkeitsbeschwerde erheben, wegen einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil OLG Saarbruecken 6 WF 104 11 vom 10.10.2011
Normen: FamFG §§ 2, 155; BGB § 1684