Eigenleistungen bzw. Mithilfe der Schwiegereltern am Eigenheim der Kinder können über den Zugewinnausgleich zurückgefordert werden
Arbeitsleistungen der Schwiegereltern im Rahmen des Hausbaus der Kinder, können nicht als Schenkungen angesehen werden, wenn sie keine Vermögenseinbuße der Schwiegereltern zur Folge haben.
Ein Ausgleich erbrachter Leistungen kann danach zunächst nur über den Zugewinnausgleich erfolgen.
Grundsätzlich kann so der halbe Wert der Mitarbeit in die Vermögensbilanz des Schwiegerkindes eingerechnet werden, sodass das eigene Kind von dem halben Wert der Mitarbeit wiederum die Hälfte zurückverlangen kann.
Der Höhe nach ist der Anspruch auf den Betrag zu beschränken, um den das Vermögen des Schwiegerkindes zum Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist.
Die Schwiegereltern haben in einer solchen Konstellation in der Regel keinen eigenen Anspruch gegen das Schwiegerkind. Das eigene Kind kann die Arbeitsleistungen der Eltern danach zur Hälfte nur als Anfangsvermögen betrachten und die Hälfte der Arbeitsleistung ebenfalls im Endvermögen ansetzen, sodass sich die Hälfte der Eigenleistungen in der Vermögensbilanz des Kindes nicht auswirkt.
Grundsätzlich kann so der halbe Wert der Mitarbeit in die Vermögensbilanz des Schwiegerkindes eingerechnet werden, sodass das eigene Kind von dem halben Wert der Mitarbeit wiederum die Hälfte zurückverlangen kann.
Der Höhe nach ist der Anspruch auf den Betrag zu beschränken, um den das Vermögen des Schwiegerkindes zum Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist.
Die Schwiegereltern haben in einer solchen Konstellation in der Regel keinen eigenen Anspruch gegen das Schwiegerkind. Das eigene Kind kann die Arbeitsleistungen der Eltern danach zur Hälfte nur als Anfangsvermögen betrachten und die Hälfte der Arbeitsleistung ebenfalls im Endvermögen ansetzen, sodass sich die Hälfte der Eigenleistungen in der Vermögensbilanz des Kindes nicht auswirkt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 189 06 vom 03.02.2010