Kein Anspruch des Vermieters auf einen Mietzuschlag bei Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
Ist ein Vermieter nach dem Mietvertrag zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, so hat er keinen Anspruch auf einen Mietzuschlag, wenn der Mietspiegel von einer Abwälzung auf die Mieter ausgeht.
Demnach ist eine Mieterhöhung stets bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig.
Dabei sind die Marktverhältnisse und die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art getätigten Entgelte als Maßstab heranzuziehen.
Vertragliche Vereinbarungen über die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen könne nicht berücksichtigt werden und würden das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Vergleichsmieten verletzen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflicht des Vermieters zur Vornahme Schönheitsreparaturen bereits ursprünglich vereinbart wurde oder ob die Übertragung auf den Mieter unwirksam war.
Dabei sind die Marktverhältnisse und die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art getätigten Entgelte als Maßstab heranzuziehen.
Vertragliche Vereinbarungen über die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen könne nicht berücksichtigt werden und würden das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Vergleichsmieten verletzen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflicht des Vermieters zur Vornahme Schönheitsreparaturen bereits ursprünglich vereinbart wurde oder ob die Übertragung auf den Mieter unwirksam war.
Amtsgericht Wiesbaden, Urteil AG Wiesbaden 93 C 1739 10 vom 03.11.2010
Normen: BGB § 558 II