Zeitgemäße Badezimmerausstattung als Modernisierungsmaßnahme

Eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache liegt in der Regel auch vor, wenn ein schlichter Wandheizkörper gegen einen Handtuchheizkörper ausgetauscht wird.

Dies begründet das Gericht damit, dass dem Handtuchheizkörper eine Doppelfunktion zukommt und der objektive Gebrauchswert des Bades erhöht wird, mithin ein im relevanten Mietspiegel wohnwerterhöhendes Merkmal vorliegt.

Desweiteren liegt eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache bei der Installation eines Hänge-WC mit Spül-Stopp Vorrichtung und einer Einhebelmischbatterie vor. Die Betätigung nur eines Wasserhahnhebels anstatt zweier, stellt eine Komfortverbesserung dar, wobei Einhebelmischbatterien zum zeitgemäßen Standart gehören.
Auch ein Hänge-WC mit Spül-Stopp Vorrichtung stellt ein wohnwerterhöhendes Merkmal dar, insbesondere kann eine sparsamere Wasserregulierung erfolgen.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 65 S 321 10 vom 22.03.2011
Normen: BGB § 554
[bns]
 

Footerlogo Anwalt Gebauer

Robert-Koch-Str. 58
59174 Kamen-Methler

Telefon: 02307/ 282896
Fax: 02307/ 282897

info@fachanwalt-gebauer.de
www.fachanwalt-gebauer.de

AUSGEZEICHNET.ORG