Erdgeschossmieter kann zum Abschließen der Haustür verpflichtet werden
Das Landgericht Köln hatte zu prüfen, ob eine Klausel in einer Hausordnung einer AGB – Kontrolle standhält.
Inhalt war die Verpflichtung zum Abschließen der Haustür durch den Erdgeschossmieter.
das LG bejahte die Vereinbarkeit mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB.
Zunächst sei die Klausel für den Mieter nicht nach § 307 c BGB überraschend. Dies ist nur der Fall, wenn die Klausel inhaltlich dem Sinn einer Haus –bzw. Nutzungsordnung widersprechen würde. Vorliegend sei das aber nicht der Fall. Auch das die Klausel in dem Abschnitt "Schutz des Hauses" geregelt sei, stünde in keinem Widerspruch, der zu einem Unverständnis führe. >br>
Insbesondere die Länge der Hausordnung trage zu einer Übersichtlichkeit für alle Mieter bei.
Zudem sei keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB für den Erdgeschossmieter erkennbar. Obwohl es an einer entsprechenden Regelung im Mietrecht fehle, und sich mithin eine Verpflichtung des Mieters nicht ableiten lässt, ist es ihm doch zuzumuten solch einer Aufgabe nachzukommen. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Aufwand als äußerst gering einzuschätzen sei.
Des Weiteren ist die Klausel auch nicht nach § 134 BGB nichtig, denn bei Annahme eines Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Regelungen, trägt die Aufsicht darüber die Baubehörde. Zivilrechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
das LG bejahte die Vereinbarkeit mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB.
Zunächst sei die Klausel für den Mieter nicht nach § 307 c BGB überraschend. Dies ist nur der Fall, wenn die Klausel inhaltlich dem Sinn einer Haus –bzw. Nutzungsordnung widersprechen würde. Vorliegend sei das aber nicht der Fall. Auch das die Klausel in dem Abschnitt "Schutz des Hauses" geregelt sei, stünde in keinem Widerspruch, der zu einem Unverständnis führe. >br>
Insbesondere die Länge der Hausordnung trage zu einer Übersichtlichkeit für alle Mieter bei.
Zudem sei keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB für den Erdgeschossmieter erkennbar. Obwohl es an einer entsprechenden Regelung im Mietrecht fehle, und sich mithin eine Verpflichtung des Mieters nicht ableiten lässt, ist es ihm doch zuzumuten solch einer Aufgabe nachzukommen. Vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Aufwand als äußerst gering einzuschätzen sei.
Des Weiteren ist die Klausel auch nicht nach § 134 BGB nichtig, denn bei Annahme eines Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Regelungen, trägt die Aufsicht darüber die Baubehörde. Zivilrechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
Landgericht Köln, Urteil LG Köln 1 S 201 12 vom 25.07.2013