Zahlungsschwierigkeiten begründen Anspruch auf Untervermietung
Auch wenn der Mietvertrag eine Untervermietung verbietet, muss ein Vermieter einem Mieter mit Liquiditätsproblemen die Untervermietung eines Teils der Wohnung gestatten.
Erst war der Ehemann weg, dann zahlte er seiner Ehefrau keinen Unterhalt mehr. So im Stich gelassen, war eine Mieterin in München nicht mehr in der Lage, die volle Miete für ihre Drei-Zimmer-Wohnung zu begleichen, weshalb sie den Vermieter bat einer Untervermietung eines der Zimmer zuzustimmen. So wollte sie den Erhalt der Wohnung sichern. Dieser weigerte sich jedoch, weshalb das Amtsgericht München über den Sachverhalt entscheiden musste:
Da die finanziellen Verhältnisse der Frau sich erst nach der Anmietung der Wohnung verschlechterten, war der Vermieter verpflichtet seine Zustimmung zu einer Untervermietung zu erteilen. Denn der Wunsch der Mieterin nach einem Verbleib in der Wohnung war vor dem Hintergrund ihrer privaten Lebensführung berechtigt, zumal die Belegung der Wohnung mit einer weiteren Person auch nicht zu einer Überbelegung führen würde.
Amtsgericht München, Urteil AG München 422 C 13968 13 vom 15.10.2013