Pflicht zur Instandhaltung korrespondiert in der Regel mit der Kostentragungspflicht
Der Sondereigentümer hat im Zweifel die Kosten für die Instandsetzung- oder Instandhaltung zu tragen, wenn ihm in der Gemeinschaftsordnung eine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen wird.
Die Wohnungseigentümer können jedoch abweichend die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten der einzelnen Sondereigentümer vertraglich regeln. Eine solche abweichende Kostentragungspflicht muss klar und verständlich für jeden Sondereigentümer geregelt sein.
Die Sondereigentümer haben die Instandhaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Erteilen sie entsprechende Aufträge, haben sie gegenüber ihren Auftragnehmern auch die Vergütung zu erbringen.
Sondernutzungsrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass einem oder mehreren Wohnungseigentümern unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer das Recht zur Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zugewiesen wird.
Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, können nur vorgenommen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt.
Die Sondereigentümer haben die Instandhaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen. Erteilen sie entsprechende Aufträge, haben sie gegenüber ihren Auftragnehmern auch die Vergütung zu erbringen.
Sondernutzungsrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass einem oder mehreren Wohnungseigentümern unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer das Recht zur Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zugewiesen wird.
Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen, können nur vorgenommen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 91 16 vom 28.10.2016
Normen: WEG § 16 Abs. 2