Wird ein Autofahrer von der Sonne geblendet, muss er so vorsichtig fahren, dass er möglichen Hindernissen ausweichen kann.
Die Geschwindigkeit muss an die Sichtverhältnisse angepasst werden.
Im vorliegenden Fall hatten Bedienstete der Straßenmeisterei ein Fahrzeug auf der Straße abgestellt, da sie Verkehrszeichen abbauen mussten. Dafür stellten sie zur Sicherung der Fahrbahn einen Warnleitanhänger auf, auf dem ein nach links gerichteter Pfeil leuchtete und auf dem unter dem leuchtenden Pfeil ein zusätzlicher nach links gerichteter Pfeil zu sehen war. Am Unfalltag waren die Sichtverhältnisse sehr eingeschränkt, da die Sonne besonders tief stand. Infolgedessen sah der Kläger den Warnleitanhänger nicht und es kam zum Zusammenstoß.
Das OLG Koblenz kam zu der Überzeugung, dass die Bediensteten keine Schuld an dem Verkehrsunfall tragen. Zum einen stand der Warnleitanhänger nicht an einer unübersichtlichen Stelle. Zum anderen mussten die Bediensteten nicht berücksichtigen, ob die Sicht auf den Anhänger durch die tiefstehende Sonne eingeschränkt sein könnte. Es liegt in der Verantwortung des Fahrzeugführers, seine Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse anzupassen.
Das OLG Koblenz kam zu der Überzeugung, dass die Bediensteten keine Schuld an dem Verkehrsunfall tragen. Zum einen stand der Warnleitanhänger nicht an einer unübersichtlichen Stelle. Zum anderen mussten die Bediensteten nicht berücksichtigen, ob die Sicht auf den Anhänger durch die tiefstehende Sonne eingeschränkt sein könnte. Es liegt in der Verantwortung des Fahrzeugführers, seine Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse anzupassen.
OLG Koblenz, Urteil OLG Koblenz 12 U 464/15 vom 09.05.2016
Normen: §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 6 StVO